Bürger reicht Klage gegen etablierte Parteien beim Bundesverfassungsgericht ein

Sensationell: Meine einstweilige Verfügung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen und ist ins Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen 2 BVQ 30/17 eingetragen worden und liegt der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vor!

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

17.05.2017

Einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG

legt hiermit Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln, formgerecht ein.

Es wird beantragt, dass die etablierten Parteien: CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen von der Bundestagswahl 2017 wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen ausgeschlossen werden. Sie erfüllen nachweislich nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, wie dies unsere Verfassung verlangt, um zur Bundestagswahl 2017 zugelassen zu werden. Die vorgenannten Parteien können das Deutsche Volk nicht rechtswirksam vertreten.

Gründe:
Die Parteien SPD, CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen handeln kriminell und verfassungsfeindlich, wie dies dem Verfahren beim Landgericht Berlin 28 O181/17 im Rechtsmittel, Aktenzeichen liegt dem Kläger noch nicht vor, jetzt beim Kammergericht Berlin zu entnehmen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt seinen Staatsbürgern keine verfassungs-gemäßen ausgerichteten Gerichtsverfahren mehr, wie dies unter anderem den landesgerichtlichen Verfahren entnommen werden kann. Diese massiven Rechtsbrüche und strafbaren Handlungen der Judikative werden vom Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dem Deutschen Bundestag, nicht behoben und nicht unterbunden sondern steckt die Legislative mit Judikative unter einer Decke.Es werden weiter Freiheitsrechte wie das der Meinungsfreiheit, das der Freien Meinungsäußerung usw. massiv eingeschränkt wie andererseits unkontrolliert zu Hunderttausenden Flüchtlinge ins Land einreisen können, die weder einen Anspruch auf Asyl haben noch kommen diese aus Kriegsgebiete vielmehr kommen alle aus sicheren Drittstaaten. Diese Flüchtlinge sind vielfach kriminell und ideologisiert gewaltbereit. Sie sind vielfach Analphabeten und religiöse Fanatiker und keine Bereicherung für uns. Im Gegenteil sind sie eine finanzielle und wirtschaftlich Belastung für uns. Einige dieser in ihrem Heimatsländern so traumatisierten Flüchtlinge machen Urlaub dort! Wie glaubwürdig ist das, dass sie wegen politischer Verfolgung oder wegen Krieges flüchten würden. Nein, hier gibt es reichlich Sozialleistungen. Deswegen kommt man! Für die man nichts tun muss. Das Deutschpack geht dafür schuften und erhält nach 45 Jahren Arbeit als Rente essen in Tafeln, Bekleidung aus der Kleiderkammer, muss Pfandflaschen sammeln und darf entwürdigt vielfach ohne Strom und Wohnung seinen Tod entgegen vegetieren! Für Deutsche Staatsbürger, die nicht unerheblich Steuern und Rentenpflichtbeiträge entrichtet haben, ist kein Geld mehr da!

Es gibt viele weitere Rechtsverletzungen, die allesamt nicht mit irgendwelchen Entscheidungsspielräumen zu rechtfertigen wären. Hiernach sind die vorgenannten Parteien von den Wahlen im Wege der einstweiligen Anordnung gem. & 32 BVerfGG auszuschließen, weil ansonsten Parteien in Machtsphären kämen, die sie missbrauchen bzw. bereits missbraucht haben. Die vorgenannten Parteien handeln und entscheiden verfassungsfeindlich und haben soweit ihre Berechtigung sich als Volksvertreter wählen zu lassen, verwirkt.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

Hinter den Kulissen zu schauen heißt zu erkennen:

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Frank Fahsel ist Richter im Ruhestand und war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.

„Frank Fahsel: Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt. Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

Zitat:
«Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”.

Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG:

Zitat:
«Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben. […] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer

Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen. […] Explizit kriminelles Justiz handeln gibt es zuhauf. […] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.

Wie so oft wird Kritik an der Justiz aus den eigenen Reihen erst dann geübt, wenn der Kritiker sicher vor negativen Auswirkungen auf ihn selbst ist. Damit zeigt sich die Korruptheit der Justiz. Versucht sie doch jeden zu vernichten, der “ihre” Kreise stört.

Dieser Mechanismus der Verweigerung von rechtlichen Gehör und verfassungstreue Verfahren, wenn Staatsinteressen berührt werden, greift hier auch gegen den Kläger und gegen vielen andere Staatsbürger dieses Landes.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechts- und ebenso kein Sozialstaat mehr seit die vorgenannten Parteien regieren bzw. in Koalitionen an den Regierungen beteiligt waren/sind, wurden unsere festgeschriebenen Verfassungswerte in den letzten Jahren immer mehr aufgegeben. Die BRD folgt in den Grundsätzen einer kapitalistischen Diktatur.

Die zur Zulassungsverweigerung begangenen Rechtsverletzungen durch die vorgenannten Parteien sind in dem anhängigen Verfahren Landgericht Berlin (28 O 181/17) und jetzt beim Kammergericht Berlin im Rechtsmittel auf Schadensersatz von 400.000,– € gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertr. wird durch den Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Dr. Norbert Lammert, soweit sind auch die Bundesländer Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg wegen Amtsträgerverletzungen und wegen Verweigerung rechtsstaatlicher Verfahren, wegen Strafvereitlung im Amt von Richtern und Staatsanwälten und wegen Verrates des Mandats durch bevollmächtigte Rechtsanwälte zu erkennen, belegt und bewiesen. Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben soweit Kenntnis ohne jedoch Abhilfe gewährt zu haben, wie dies die einstweilige Anordnung verlangt und rechtfertigt.

Die Beiordnung der Akte Landgericht Berlin 28 O 181/17 jetzt Kammergericht Berlin zum Verfahren wird beantragt, da zu diesem Verfahren umfassende Sachausführungen, die Fakten, Beweismittel und Belege des rechtsstaatswidrigen Verhaltens der deutschen Verfassungsorgane und ihrer Judikative und Exekutive in den Bundesländern wie zum Deutschen Bundestag dokumentiert ist. Die vorgenannten Bundesländer sollen zur Klage gegen die BRD als Beklagte beigezogen werden.

Es ist natürlich ein Paradoxem, dass die hier Rechte beugende Justiz bzw. Judikative mit der Legislative verstrickt selbst soweit Partei über diese einstweilige Anordnung entschieden soll. Wenn Sie, das Bundesverfassungsgericht, den Antrag von anderen Parteien, die PDS als Partei zu verbieten, nicht greifen konnte, da sie, wie die AfD, keine Macht ausüben würden, so kann diese Argumentation hier nicht greifen, da die etablierten Parteien diese Einflusssphären ausüben und missbraucht haben. Die etablierten Parteien haben nämlich die Macht peu à peu untergraben und missbraucht bis das z. B. Rechtssystem vernichtet war.

Nicht nur Polen und Ungarn verletzen innerhalb der EU die Grund- und Menschenrechte, werter Europarat, sondern ebenso massiv, skrupellos und rücksichtslos die Bundesrepublik Deutschland, wobei diese dies hinter einer subtilen Fassade von Freiheit, Gerechtigkeit … und Demokratie verbarg bzw. positiv kaschiert konnte, dass man diese, meine massiven Anschuldigungen, nur schwerlich glauben kann.

Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ließ widerrechtlich aus sicheren Drittstaaten Flüchtlinge zu Hunderttausenden einreisen. Sie hat so ihren Eide wider dem Deutschen Volk einen großen Schaden zugefügt. Es gibt weitere Rechtsverletzungen, wie die Höhe und die Sanktionen zu den Hartz IV-Gesetzen, die alle samt Grund- und Menschenrechte auf Würde, Unversehrtheit u. w. verletzen wie die Aufhebung von Pressefreiheit und der Freien Meinungsäußerung.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechts- und kein Sozialstaat mehr.

Manfred Wehrhahn / Facebook

Quelle: https://politikstube.com/buerger-reicht-klage-gegen-etablierte-parteien-beim-bundesverfassungsgericht-ein/

Das Bundesverfassungsgericht verpasst der Facebook-Zensur einen Dämpfer

Das Verfassungsgericht hat in einem unverdächtigen, aber exemplarischen Fall für die Meinungsfreiheit entschieden. Die Wutbürger von Maas bis Merkel müssen sich mäßigen! Einfaches Durchregieren mittels Löschung jedes missliebigen Postings, das die Einwanderungspolitik kritisiert, ist voll daneben.

shutterstock_168145139 © Gil C / Shutterstock.com

Ein herrlich unverdächtiger Fall: Ein Polizist nervt einen wackeren Bürger, den er womöglich schikanös immer wieder kontrolliert. Eines Abends leuchtet der Polizist mit den Scheinwerfern seines Dienstwagens in das Haus besagten Bürgers und taucht am selben Tag sogar noch ein weiteres Mal vor der Haustür des Bürgers auf, der sich flugs bei Facebook Luft machte. Er postete diesen Kommentar, in dem er den Beamten als “Spanner” bezeichnete: „Da hat der (Name des Polizeibeamten) nichts besseres zu tun als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten. Der (Vorname) Spanner (Nachname)(…)“

Die Folge: Der Polizist verklagte den aufgebrachten Bürger und die Instanzengerichte verknackten den Facebookschreiber wegen übler Nachrede. Erst das Bundesverfassungsgericht kassierte jetzt die erstaunlichen und vermeidbaren Fehlurteile, die womöglich nicht nur einem Korpsgeist oder besser Korpsungeist geschuldet waren, sondern möglicherweise auch dem allgemeinen Zensurungeist der politischen Korrektheit, dem seit einem Jahr auch das Bundesjustizministerium und das gesamte Bundeskabinett anheim gefallen ist.

Der Spruch des Bundesverfassungsgerichtes bringt im Prinzip nichts Neues. Er bestätigt eigentlich nur geltendes Recht, das allerdings zurzeit gerade von den „Zensoren“ im Bundesjustizministerium verdrängt wird. Die Instanzengerichte haben den Begriff “Spanner” nämlich nicht als einfache Beleidigung oder schlicht als eine Reaktion oder auch Überreaktion des Bürgers auf das vielleicht unverhältnismäßige Verhalten des Polizisten bewertet, sondern sie haben den Begriff „Spanner“ schlank als herabsetzende “Tatsachenbehauptung” eingestuft. Dies eben vollkommen losgelöst von dem Zusammenhang, was der Bürger überhaupt für jedermann erkennbar sagen wollte. Der Bürger hatte sich nämlich aufgeregt, dass ein Polizist ihm mit seinen Scheinwerfern einfach so nächtens in sein Haus leuchtet. Das Wort „Spanner“ hatte er darauf bezogen. Er hatte dem Polizisten nicht im losgelösten Raum eine schräge Neigung unterstellt.

Mit dem Wort “Spanner” wollte der aufgebrachte Bürger, so das Bundesverfassungsgericht, erkennbar in dem Fall weder sagen, dass der Polizist irgendeine sexuelle Befriedigung beim Zuglotzen erlangen wollte, wie die Instanzengerichte den Spannerbegriff definierten, noch wollte der Bürger die Aufgabe eines Aufpassers bei einer ungesetzlichen Handlung übernehmen, was schon das Amtsgericht bei seiner Verurteilung als eine weitere Bedeutung des Wortes „Spanners“ vor sich hin doziert hatte.

Das Verfassungsgericht hat also feststellt, dass das Substantiv “Spanner” im konkreten Gebrauch des Falles erkennbar keine Tatsachenbehauptung war, sondern ein Werturteil darstellt; so gesehen allenfalls eine Beleidigung sein könnte, bei der allerdings das Verhalten des Polizisten selber eine Rolle spielt, von dienstrechtlichen Betrachtungen des Falles ganz abgesehen. Leider befasst sich das Verfassungsgericht nur mit den angegriffenen Instanzenentscheidungen und bietet so gesehen nicht die richtige Komplettlösung an. Für die Prüfung einer Beleidigung, deren Annahme auch ziemlich abwegig wäre, wären wieder die Instanzengerichte zuständig, weshalb es eben nicht zu einer vollständigen juristischen Prüfung des an sich aufgeklärten Falles gekommen ist.

Jeder Mensch darf seinen Unmut über das Fehlverhalten eines anderen Menschen äußern

Jeder Mensch darf also seinen Unmut über das Verhalten oder Fehlverhalten eines anderen Menschen äußern. Alle Menschen dürfen Menschen sein und sich bei Fehlverhalten auch mal härter aufregen. Das Antidiskriminierungsgesetz privilegiert Niemanden als unkritisierbar, auch wenn das Antidiskriminierungsgesetz oft so mißverstanden wird. Fehlverhalten von geschützten Personen (Personengruppen) bleibt Fehlverhalten und kann und soll und muss kritisiert werden. Auch Fehlverhalten von Menschen, die als Einwanderer gerade nach Deutschland kommen, kann, muss, darf, soll faktenbasiert kritisiert werden. Niemand ist dem deutschen Verfassungsrecht enthoben, auch nicht aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, Herkunft oder sonst. Alle Menschen sind gleich, gleich kritisierbar.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Dem Verfassungsgericht ging es nicht darum, die neue Unart der Maas’schen und Kahaneschen Facebookzensur zu kritisieren. Diese neuen Unarten werden naturgemäß gar nicht erwähnt, aber de facto sind hier ganz beiläufig die rechtlichen Grenzen der übereifrigen Zensoren, die sich in ihrer wahnhaften Drangsalierung von bis dato unbescholtenen Bürgern zwecks Durchsetzung ihrer “politischen” Ziele unglaublich zu gefallen scheinen, aufgezeigt worden.

Mit dem Wort “Spanner” wollte der sich von dem Polizisten drangsaliert fühlende Bürger wertend zum Ausdruck bringen, dass er die Maßnahmen des Polizisten und dessen Verhalten ihm gegenüber grenzüberschreitend empfand. Wer lässt sich schon gern von einem Polizeiauto nächtens ohne, dass er einen Anlass oder Grund gesetzt hätte, in sein Haus leuchten.

Wer lässt sich schon gern, quasi hoheitlich outgesourct, von Privatunternehmen in sozialen Netzwerken zensieren, wenn er die regierungsamtliche Politik kritisiert?

Auch Regierungskritik kann die Grenzen des Rechts überschreiten, aber Kritik an den Regierenden auf jedem politischen Feld, ist nicht nur erlaubt, sondern geradezu begriffsnotwendiger Bestandteil der Demokratie, die kraft der noch immer geltenden Verfassung* kein Almosen der Regierenden ist, sondern Gebot des Rechts. Die Regierung darf und muss kritisiert werden, was das Zeug hält, und die Kritiker dürfen, wie das Verfassungsgericht immer wieder feststellt, überspitzen, übertreiben und auch einmal über die Stränge schlagen. Im Zweifel für die Kritik und gegen die Mimöschen.

Die Facebookzensur ist quasi über Nacht erfunden und etabliert worden, um die vollkommen missratene Einwanderungspolitik der Bundesregierung erleichtert durchsetzen zu können. Ergo muss festgehalten werden, dass besonders die Einwanderungspolitik der Bundesregierung, die mit dem Wort “Politik” noch sehr gut beschrieben ist, da es sich inzwischen de facto eher um eine Art hochideologisiertes Chaos handeln dürfte, auch in sozialen Netzwerken heftigst auseinander gepflückt und kritisiert wird.

Die Verfassung* räumt den Regierenden gerade keine Zensurallmacht ein. Sie sagt eben nicht, das wird man doch wohl noch mal zensieren dürfen, sondern sie schreibt vor, du darfst alles sagen, was nicht verboten ist. Und: Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit dürfen eben nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Meinungsäußerungen fälschlich als Tatsachenbehauptungen bezeichnet und damit erleichtert aus dem Verkehr gezogen werden, wie es dem Bürger in dem hier beschriebenen Ausgangsfall zunächst passierte.

Natürlich darf man erweislich wahre negative Tatsachen gerade und erst recht diese in Bezug auf Dritte und in Bezug auf Politiker und Journalisten und all diejenigen, die die öffentliche Meinung machen oder glauben machen zu müssen, äußern. Das gehört zum politischen Geschäft, zur Demokratie, essentiell dazu. Das bedeutet natürlich nicht, dass jede Tatsachenbehauptung hemmungslos zur Vernichtung eines anderen Menschen herausgeblasen werden dürfte, nachdem Motto, Du bist das Kind einer Hure oder du hast in Deiner Jugend Pornos gedreht usw. oder Du bist behindert, du bist behindert, du bist behindert. Auch wenn alles Tatsachen sind, muss sich niemand die Benennung solcher Tatsachen einfach so gefallen lassen.
Aber natürlich muss der Grundsatz Geltung behalten, dass erweislich wahre Tatsachen offen und öffentlich benannt werden können, dürfen, müssen, sollen.

Wenn Politik nicht tatsachenbasiert ist, ist sie Mistpolitik, also muss im politischen Bereich die öffentliche Tatsachenbenennung, welchen Bockmist welcher Politiker baut, besonders frei äußerbar sein.

Meinungsfreiheit ist kein Almosen, das die Regierenden dem Volk gewähren, sondern geltendes Recht

Der Begriff der Schmähkritik, der von der Justiz erfunden wurde, spielt weder im zivilrechtlichen noch gar im strafrechtlichen Bereich rund um erlaubte oder verbotene öffentliche Kommentare eine besonders gute Rolle. Es handelt sich dabei eher um einen Richterjoker, als um ein handfestes Strafgesetz. Im Zweifel für die Meinungsfreiheit! Begriffe wie Phobien und Hass oder Hatespeech sind weitgehend ungeeignete Kategorien, um das Verfassungsverbot von Zensur aufzuweichen oder zu umgehen.

Die Justizpanne in Gestalt der Instanzenentscheidungen, konkret in Form der jetzt kassierten Urteile des Amtsgerichtes und des Oberlandesgerichtes, könnten auf ein fatales Missverständnis, das sich in der Justiz selber breitmacht, hinweisen. Natürlich hat es immer Fehlurteile gegeben. Die sind für die Betroffenen mehr als misslich, aber sie sind nicht immer systematischer Natur. Aber der Zensurungeist mit dem schnellen Finger am Löschhebel, den regelmäßig eher für diesen Job unqualifizierte Leute betätigen, die auch noch falsch geführt werden und oft genug einem eigenen Sendungsbewusstsein verfallen sind, ist bedenklich.

Die Verwechslung von öffentlichen Tatsachenbehauptungen und öffentlichen Werturteilen zu Lasten der Meinungsfreiheit insgesamt, hier durch zwei Instanzengerichte, ist nur ein Fall wie die Meinungsfreiheit gekillt werden kann. Auch der Tatbestand der Volksverhetzung, der ganz unabhängig von der Realität, ob sich überhaupt ein einziger Mensch verhetzen lässt, als abstraktes Gefährdungsdelikt mit starkem Willkür-Charakter in jüngster Zeit dauernd bemüht und überstrapaziert wird, spielt plötzlich, nachdem er jahrzehntelang einen Dornröschenschlaf hingelegt hatte, eine überragende Rolle im neu ausgerufenen Zensurzeitalter.

Die Gemengelage, die leider die Basis der neu ausgebrochenen Zensurwut bildet, ist hässlich und brisant. Nicht jeder, der vor sich hin stammtischelt, ist von Amts wegen zu zensieren und auch der unspezifische Kampfbegriff “Rechts” ist ungeeignet, sogenannten rechten Stammtisch anders zu behandeln als linken Stammtisch.

Justitia ist nicht auf einem Auge blind, sondern sie trägt eine Augenbinde, die beide Augen verdeckt. Das heißt, sie muss gleiches Unrecht gleich sanktionieren.

Wie schallt es von der Politik von oben herab? Wir lassen uns unsere freie Lebensart, unsere Freiheit nicht von den Extremisten nehmen. So, so. Vielleicht nicht von den Extremisten, aber offenkundig zunehmend von den Zensoren. Und die Zensur, die der Staat durch outgesourcte private Dritte wahrnehmen lässt, was übrigens auch längst als verfassungswidrig erkannt wurde, ist Meinungsfreiheit-erstickend und die Selbstzensur der Bürger ist leider ansteckend. Das wussten Unrechtsstaaten schon immer zu nutzen. Sie mussten nur einmal den unguten Keim für die Selbstzensur säen.

So zeigt der kleine Fall in der Provinz, in dem sich ein Bürger und ein Polizist vor Gericht trafen, dank der Tatsache, dass er es bis zum Bundesverfassungsgericht gebracht hat, dass die moralische Schubumkehr, die bereits stattgefunden hat, dringend wieder umgekehrt werden muss und dass es auf jeden Einzelnen ankommt, sich zu wehren.

Die Oberzensoren kommen jetzt mit der alten Nummer und haben damit bereits viele Köpfe verkleistert: Seid wachsam, wo ihr Zensurbedarf melden könnt! Seid mündige Bürger, die Zensurwürdiges zur Strecke bringen. Das Grundgesetz sagt allerdings das genaue Gegenteil. Es sagt nämlich: Lebt und verteidigt die Demokratie und den Rechtsstaat! Und meldet jeden Zensurversuch! Und seid wachsam, dass ihr nicht selber von dem grassierenden Zensurvirus angesteckt werdet!

Es kommt jetzt auf jeden Einzelnen an

Das immer noch neue Medium der sozialen Netzwerke, mit denen die Menschheit noch keine allzu lange Erfahrung hat, regt offenkundig manch jemanden an, unangemessene Meinungen öffentlich kund zu tun. Der öffentliche Zensurrausch kann dadurch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden.

Allein schon durch die Existenz von Schatten-Zensurbehörden privat-rechtlicher Natur steht das Verfassungssystem auf dem Kopf: Solange die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk mindestens tatsächlich gesehen der Willkür von Privatleuten unterliegt und es kein klagbares Recht auf Mitgliedschaft gibt, ist das Instrument die Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk einfach mal so zu kündigen oder zu unterbrechen, verfassungsrechtlich gesehen nicht hinnehmbar. Die Teilhabe an den sozialen Netzwerken ist über Nacht essentiell für das Mitspielen der Menschen in der öffentlichen Meinungsbildung geworden und für viele sind die sozialen Netzwerke auch beruflich von essentieller Bedeutung.

Das Verfassungsgericht legt den Instanzengerichten mit dem Rechtsgut der Meinungsfreiheit auf, entsprechend umzugehen, im Konkreten: in jedem Einzelfall den genauen Kontext zu berücksichtigen und abzuwägen, weil nur so das demokratische Essential der Meinungsfreiheit geschützt bleibt. Und diesen Job sollen gemäß Bundesjustizminister Heiko Maas, eine Ex-Stasi Anetta Kahane und Julia Schramm – für diese Qualifikation unbekannt – im Dunkeln werkelnd erledigen?

Die Angst der Bürger zensiert zu werden, ist Gift für die Demokratie. Lieber ein paar Ausreißer, wenn sie nicht alle Grenzen sprengen, zumal solche Ausreißer auch von den Mitbürgern regelmäßig richtig verstanden und oft genug kritisch kommentiert werden. Wohl dem Staat, der ein funktionierendes Verfassungsgericht sein eigen nennt.

Anmerkung:

seit Bestehen der Bundesrepublik in Deutschland, so der korrekte Name der Nicht Regierungs Organisation ab1990, hat diese noch nie eine Verfassung beschlossen,
es gilt nach wie vor das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
welches nichts weiter ist als eine Besatzerregelung für das Territorium des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937

Quelle: http://www.rolandtichy.de/kolumnen/bettina-roehl-direkt/das-bundesverfassungsgericht-verpasst-der-facebook-zensur-einen-daempfer/

Die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF … eine Erklärung für das Deutsche Volk

Vielfach wird behauptet, die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF der US Amerikaner wäre aufgehoben oder außer Kraft getreten. Stimmt das?

Nein, über dieses Übelgesetzeswerk des internationalen Judentums und der Weltfreimaurertum beherrscht die Airforce Number One nicht nur “Deutschland”, sondern auch “Europa” – und die Unterzeichner der UN-Charta! Damit bildet es sozusagen den Schlüssel zur Weltherrschaft.

Die SHAEF-Gesetzgebung war die Grundlage für die Tätigkeit des Alliierten Kontrollrates in Berlin – und ist es weiterhin für die Assoziation der Organisation der Feindmächte des Deutschen Reichs.

Da die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GMBH (HRB 51411, Amtsgericht Frankfurt am Main) eine besatzungsrechtliche Ordnung dieser Feindmächte IST, kann sie selbstverständlich Mitglied der Vereinten Nationen ORGANISATION werden – nicht jedoch des ständigen Rates der Außenminister (US Amerika, China, Sowjetunion (= Rußland, Russische Föderation), United Kingdom (England) und Frankreich).

Alexander Schalck-Golodkowski in 1988 - ADN-ZB  Brüggmann 17.3.88 Berlin: Dr. jur. Alexander Schalck- Golodkowski; Mitglied des ZK der SED, Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel.

Das Landgericht Berlin hat am 21. April 1999 im Prozeß – Aktenzeichen 5 StR 97/99 und 5 StR   123/99 – gegen Dr. Alexander Schalck-Golodkowski wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 (SHAEF) den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs “Kommerzielle Koordinierung” in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, denn die Verurteilung gemäß dem SHAEF Militärgesetz durch das Landgericht Berlin war offenkundig rechtens.

Quelle: Bundesverfassungsgericht – Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999

Hiermit ist offenkundig, daß das SHAEF Militärregierungsgesetz 1999 gültig gewesen ist – und sich bis heute nichts geändert hat.

Bundesverfassungsgericht

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59  2007)
Die Besatzungsbehörden haben in 2007 per Bundesgesetzblatt das Grundgesetz aufgehoben

Grundgesetz Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und …

Grundgesetz Artikel 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. Soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,

Alles Lüge, alles Schwindel. Denn die BRD, – nicht das wieder “in seinen Besatzungs-Zonen” vereinigte Deutschland – steht immer noch unter Besatzung, denn es gibt Besatzungszonen und Besatzungskosten.

Siehe auch: www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rk19980128_2bvr198197.html

– 2 BvR 1981/97 –

Das Bundesverfassungsgericht stellt folgendes fest:

  1. Der Überleitungsvertrag wurde nicht durch den 2+4 Vertrag aufgehoben, denn der 2+4 Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte und nicht der drei Westmächte.
  2. “Deutschland” hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes (als ein Teilgebiet des Deutsches Reiches ist “Deutschland als ganzes” das Gebiet gemäß SHAEF Gesetz Nr. 52 Artikel VII (e) in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) seine volle Souveränität.
    (Deutschland hat seine “Souveränität” – nicht jedoch die besatzungsrechtliche Ordnung Bundesrepublik Deutschland (Art 79GG).)
  3. Es bestehen noch die völkerrechtlichen Verträge mit den drei Westmächten nur für die besatzungsrechtliche Ordnung der Drei Mächte “Bundesrepublik Deutschland GmbH” (Art 133 GG), denn der Überleitungsvertrag ist mit den drei Mächten und der BRD vereinbart.
  4. Das Deutsche Reich ist seit dem Waffenstillstand (armistice) vom 8. Mai 1945 handlungsunfähig, weil als letztes handlungsfähiges Organ das Reichseisenbahnamt unter dem Reichsminister Dr. Julius Dorpmüller verblieben war.
    (Organisation bedeutet fehlende, deutsche staatliche Regierung, Behörden, Ämter usw. ; Verweis Grundgesetz 123 (2)) Der Bund / BRD ist die Vertretung der Besatzungsbehörden (Wirtschaft- und >Verwaltungseinheit Grundgesetz Art. 133) und nicht die Vertretung des deutschen Volkes.)

Bundesverfassungsgericht: Urteil 2 BvF 1/73
Es wird daran festgehalten, dass, das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht “Rechtsnachfolger” des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings “teilidentisch”

 

Quelle: http://brd-schwindel.org/die-mysterioese-gesetzgebung-shaef/

Deutscher Ethik-Rat will Inzucht zulassen

Wenn der Bruder mit der eigenen Schwester schläft, ist das illegal. Noch. Denn in Deutschland fordert der Ethik-Rat jetzt, Sex unter Geschwistern gesetzlich zu erlauben. Paragraf 173 im Strafgesetzbuch, der den Beischlaf zwischen Verwandten regelt, soll vom Gesetzgeber überarbeitet werden. Der Ethik-Rat ist nicht irgendwer. Er ist das offizielle Beratungsgremium von Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat.

Inzucht zwischen volljährigen Geschwistern soll laut Ansicht
des Ethik-Rats in Deutschland zugelassen werden.
Symbolfoto: Paulwip /pixelio.de

Bislang war Inzucht nicht nur aus moralischen, sondern auch aus ethischen Gründen verwerflich, weil Kinder von Geschwisterpaaren besonders häufig an genetisch bedingten Erkrankungen leiden. Doch der deutsche Ethik-Rat vertritt eine andere Auffassung. Die Möglichkeit, dass behinderte Kinder entstehen, reiche nicht aus, um einvernehmliche Inzesthandlungen zwischen Geschwistern zu verbieten. „Das strafrechtliche Verbot bedeutet einen tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“, heißt es in einer Stellungnahme. Sie ist durch eine Mehrheitsentscheidung von 14 zu 9 Stimmen sowie zwei Enthaltungen zustande gekommen.

Konkret will das Gremium einvernehmlichen Sex unter Geschwistern über 18 Jahren nicht mehr unter Strafe stellen. Strafbar bleiben soll Sex unter Geschwistern für einen Volljährigen, wenn er mit dem minderjährigen Partner in einem Familienverbund lebt. Auch der Beischlaf zwischen einem Elternteil und einem Kind soll weiterhin gesetzlich geahndet werden.

Sexuelle Selbstbestimmung wichtiger

Weder der Schutz der Familie noch der Schutz der Kinder erscheinen dem Beratergremium geeignete Argumente zu sein, um das derzeit geltende Inzuchtverbot aufrechtzuerhalten. „Das Grundrecht der erwachsenen Geschwister auf sexuelle Selbstbestimmung ist in diesen Fällen stärker zu gewichten als das abstrakte Schutzgut der Familie.“ Außerdem sei das Beischlaf-Verbot zum Schutz von möglicherweise gezeugten Kindern „nicht logisch“, weil Inzestpaare sich auch bei Verhütung strafbar machten. Aber auch wenn Kinder gezeugt würden, „lässt sich aus diesem Umstand kein triftiges Argument gegen einvernehmliche Inzesthandlungen ableiten“. Dann müssten auch anderen Risikogruppen, etwa Rauchern, Alkoholikern oder Frauen fortgeschrittenen Alters das Kinderkriegen untersagt werden.

Im Zuge seiner Arbeit hat der Ethik-Rat auch Betroffene befragt. Sie würden vor allem unter dem Druck leiden, ihre Beziehung geheim halten zu müssen. Die Rede ist von der Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, Jobverlust und nicht zuletzt Strafverfolgung. „Das Problem war nie unsere Liebe. Sie tat uns allen nur gut. Das Problem waren ausschließlich die unverrückbaren moralischen Erwartungen anderer“, wurde beispielsweise dem Rat geschildert.

Inzucht-Paar als Anlassfall

Warum sich der Ethik-Rat überhaupt mit dem heiklen Thema befasst, ist der Fall einer Inzucht-Familie aus Leipzig. Patrick S., geboren 1976, wurde mit sieben Jahren adoptiert, hatte keinen Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie. 2000 nahm er Kontakt zu seiner leiblichen Mutter und seiner 1984 geborenen leiblichen Schwester Susan K. auf. Daraus entwickelte sich bald eine enge Beziehung. Zwischen 2001 und 2005 kamen insgesamt fünf Kinder zur Welt. Zwei davon sind behindert. S. saß deswegen bereits mehr als drei Jahre lang im Gefängnis. Klagen des Paares vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurden mit Blick auf die Gefährdung der Kinder in einer solchen Beziehung abgewiesen.

gefunden bei: http://www.unzensuriert.at/content/0016216-Deutscher-Ethik-Rat-will-Inzucht-zulassen

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